RS Vwgh 1993/9/9 92/01/0996

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

L46108 Tierhaltung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 Z2;
AVG §3 Z3;
TierschutzG Vlbg 1982 §5;

Rechtssatz

Die örtliche Zuständigkeit für die Bewilligung zur Haltung von Wildtieren in einem Zoo richtet sich nicht nach dem Wohnsitz des Antragstellers, sondern nach dem Ort, an dem die Haltung der Tiere ausgeübt wird oder werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010996.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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