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L46108 Tierhaltung VorarlbergNorm
AVG §3 Z2;Rechtssatz
Die örtliche Zuständigkeit für die Bewilligung zur Haltung von Wildtieren in einem Zoo richtet sich nicht nach dem Wohnsitz des Antragstellers, sondern nach dem Ort, an dem die Haltung der Tiere ausgeübt wird oder werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010996.X06Im RIS seit
20.11.2000