RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0046

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §9 Abs2;
VwRallg;
ZPO §530;

Rechtssatz

Wenn die Wiederaufnahmsklage in der Literatur auch als "Rechtsmittelklage" bezeichnet wird (Hinweis Fasching, Zivilprozeßrecht2, Randziffer 2032), so wird gleichzeitig auch klargestellt, daß eine solche Klage sich sehr wohl von einem Rechtsmittel unterscheidet (Hinweis Fasching aaO Randziffer 2034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160046.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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