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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §9 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Wiederaufnahmsklage in der Literatur auch als "Rechtsmittelklage" bezeichnet wird (Hinweis Fasching, Zivilprozeßrecht2, Randziffer 2032), so wird gleichzeitig auch klargestellt, daß eine solche Klage sich sehr wohl von einem Rechtsmittel unterscheidet (Hinweis Fasching aaO Randziffer 2034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160046.X02Im RIS seit
24.10.2001