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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs1;Rechtssatz
Wenn § 18 Abs 2 GGG gegenüber § 18 Abs 1 GGG Ausnahmen anordnet, dann soll keinesfalls hinsichtlich des ursprünglichen, sich ändernden Wertes eine neue Bemessung Platz greifen, sondern kann damit nur der schon vorher ermittelte Wert gemeint sein. Es ist also die schon aufgrund der §§ 14 bis 17 GGG ermittelte Bemessungsgrundlage des Klagebegehrens der Leistung, zu der sich die Partei im Vergleich verpflichtet hat, gegenüberzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160085.X03Im RIS seit
24.10.2001