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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §212;Rechtssatz
Da nach der Judikatur eine Sachentscheidung über ein Stundungsbegehren betreffend eine bereits entrichtete Abgabe nicht mehr in Betracht kommt (Hinweis E 3.6.1992, 91/13/0127), ist mit der Entrichtung der Abgabenschuld die Beschwerde wegen Wegfalls der Beschwer gegenstandslos geworden und das Verfahren daher einzustellen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160126.X01Im RIS seit
20.11.2000