RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0196 E 30. März 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes oder Mietzinses als Recht auf den Bezug auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen, wenn diese Verpflichtung "für die Dauer der Benützung", "bis zur tatsächlichen Räumung", "für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung", "für den Fall der Überziehung des Räumungstermines" oä übernommen wurde. Gleiches gilt für eine im Vergleich vereinbarte Vertragsstrafe (Hinweis E 26.5.1983, 81/15/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160127.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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