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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §9 Abs2;Rechtssatz
Aus Aufbau und Gliederung der Zivilprozeßordnung ergibt sich, daß Rechtsmittel im Sinne der Zivilprozeßordnung nur die im vierten Teil dieses Gesetzes genannten Parteianträge, nämlich Berufung, Revision und Rekurs sind. Keine Rechtsmittel sind die im fünften Teil der Zivilprozeßordnung geregelten Institute der Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage, weil mit diesen Klagen ein selbständiger Rechtsschutzanspruch auf Einleitung und selbständige Entscheidung dieses neuen Verfahrens gewährt wird (Hinweis auf Fasching, Kommentar ZPO IV Anm 1 vor §§ 461 bis 602).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160046.X01Im RIS seit
24.10.2001