RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0046

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §9 Abs2;
VwRallg;
ZPO §461;
ZPO §502;
ZPO §514;
ZPO §529;
ZPO §530;

Rechtssatz

Aus Aufbau und Gliederung der Zivilprozeßordnung ergibt sich, daß Rechtsmittel im Sinne der Zivilprozeßordnung nur die im vierten Teil dieses Gesetzes genannten Parteianträge, nämlich Berufung, Revision und Rekurs sind. Keine Rechtsmittel sind die im fünften Teil der Zivilprozeßordnung geregelten Institute der Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage, weil mit diesen Klagen ein selbständiger Rechtsschutzanspruch auf Einleitung und selbständige Entscheidung dieses neuen Verfahrens gewährt wird (Hinweis auf Fasching, Kommentar ZPO IV Anm 1 vor §§ 461 bis 602).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160046.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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