RS Vwgh 1993/9/9 92/01/0852

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Im Fall der Begehung von Verwaltungsübertretungen, die bereits fünf oder mehr Jahre zurückliegen, ist es bei seitherigem Wohlverhalten eines Einbürgerungswerbers Aufgabe der Behörde, anzuführen, warum sie trotzdem zu dem Schluß gekommen ist, der Einbürgerungswerber werde iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 auch in Zukunft wesentliche, in dieser Gesetzesstelle angeführte Vorschriften mißachten (Hinweis E 4.3.1987, 86/01/0200, VwSlg 12416 A/1987).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010852.X04

Im RIS seit

25.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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