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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Fall der Begehung von Verwaltungsübertretungen, die bereits fünf oder mehr Jahre zurückliegen, ist es bei seitherigem Wohlverhalten eines Einbürgerungswerbers Aufgabe der Behörde, anzuführen, warum sie trotzdem zu dem Schluß gekommen ist, der Einbürgerungswerber werde iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 auch in Zukunft wesentliche, in dieser Gesetzesstelle angeführte Vorschriften mißachten (Hinweis E 4.3.1987, 86/01/0200, VwSlg 12416 A/1987).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010852.X04Im RIS seit
25.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009