Index
L90206 Landarbeitsordnung SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der von der Bf (hier: Kammer für Arbeiter und Angestellte) ins Treffen geführte Umstand, daß bei den zuletzt durchgeführten Betriebsratswahlen von der bis dahin geübten Vorgangsweise, bei der einzelne Arbeitsstätten jeweils als Betrieb iSd § 122 Abs 1 Stmk LandarbeitsO 1981 angesehen worden sind, abgegangen wurde und sich jedenfalls bezüglich der nächsten Betriebsratswahlen und der sich daraus ergebenden Zusammensetzung der Betriebsräte die Frage stellt, ob diese geänderte Vorgangsweise dem Gesetz entspricht, rechtfertigt die Stellung des gegenständlichen Feststellungsantrages iSd § 122 Abs 1 Stmk LandarbeitsO 1981. Das rechtliche Interesse der Bf daran, diesbezüglich für die Zukunft eine eindeutige rechtliche Klärung herbeizuführen, ist unabhängig davon, wann tatsächlich wieder Betriebsratswahlen im Unternehmen stattfinden, gegeben.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011025.X01Im RIS seit
11.07.2001