RS Vwgh 1993/9/9 92/01/1025

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

L90206 Landarbeitsordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LandarbeitsO Stmk 1981 §122 Abs2;
LandarbeitsO Stmk 1981 §122 Abs3;

Rechtssatz

Der von der Bf (hier: Kammer für Arbeiter und Angestellte) ins Treffen geführte Umstand, daß bei den zuletzt durchgeführten Betriebsratswahlen von der bis dahin geübten Vorgangsweise, bei der einzelne Arbeitsstätten jeweils als Betrieb iSd § 122 Abs 1 Stmk LandarbeitsO 1981 angesehen worden sind, abgegangen wurde und sich jedenfalls bezüglich der nächsten Betriebsratswahlen und der sich daraus ergebenden Zusammensetzung der Betriebsräte die Frage stellt, ob diese geänderte Vorgangsweise dem Gesetz entspricht, rechtfertigt die Stellung des gegenständlichen Feststellungsantrages iSd § 122 Abs 1 Stmk LandarbeitsO 1981. Das rechtliche Interesse der Bf daran, diesbezüglich für die Zukunft eine eindeutige rechtliche Klärung herbeizuführen, ist unabhängig davon, wann tatsächlich wieder Betriebsratswahlen im Unternehmen stattfinden, gegeben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011025.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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