RS Vfgh 1986/12/12 B555/86

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Veröffentlicht am 12.12.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
MRK Art11
StGG Art12 / Vereinsrecht
VereinsG §4 Abs3, §6, §10

Rechtssatz

VereinsG; Untersagung der Umbildung des Vereines "Sozial-kultureller Verein der griechischen Gemeinde Wien und Umgebung", wobei ua. eine Änderung des Vereinsnamens in "Sozial-kulturelle griechische Gemeinde in Wien" vorgesehen war; Beschwerdelegitimation des Vereines selbst im Falle der Untersagung einer Vereinsumbildung; jede entgegen dem G erfolgte Untersagung der beabsichtigten Vereinsumbildung verletzt das Recht auf Vereinsfreiheit iS des Art12 StGG, Art11 MRK; Verwechslungsfähigkeit des angestrebten Namens iS des §4 Abs3 mit den (Kirchen-)Gemeinden nach dem OrthodoxenG; deutliche Unterscheidung vom bisherigen Namen; unter Berufung auf die Vereinsfreiheit beim VfGH geltend zu machender Verfahrensmangel muß derart bedeutsam sein, daß, wäre er nicht vorgekommen, die Behörde zumindest möglicherweise anders entschieden hätte; keine derartigen Verfahrensmängel; keine Verletzung im Recht auf Vereinsfreiheit

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsmaßstab, Vereinsrecht, Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B555.1986

Dokumentnummer

JFR_10138788_86B00555_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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