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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationRechtssatz
VereinsG; Untersagung der Umbildung des Vereines "Sozial-kultureller Verein der griechischen Gemeinde Wien und Umgebung", wobei ua. eine Änderung des Vereinsnamens in "Sozial-kulturelle griechische Gemeinde in Wien" vorgesehen war; Beschwerdelegitimation des Vereines selbst im Falle der Untersagung einer Vereinsumbildung; jede entgegen dem G erfolgte Untersagung der beabsichtigten Vereinsumbildung verletzt das Recht auf Vereinsfreiheit iS des Art12 StGG, Art11 MRK; Verwechslungsfähigkeit des angestrebten Namens iS des §4 Abs3 mit den (Kirchen-)Gemeinden nach dem OrthodoxenG; deutliche Unterscheidung vom bisherigen Namen; unter Berufung auf die Vereinsfreiheit beim VfGH geltend zu machender Verfahrensmangel muß derart bedeutsam sein, daß, wäre er nicht vorgekommen, die Behörde zumindest möglicherweise anders entschieden hätte; keine derartigen Verfahrensmängel; keine Verletzung im Recht auf Vereinsfreiheit
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsmaßstab, Vereinsrecht, VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B555.1986Dokumentnummer
JFR_10138788_86B00555_01