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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 TP1 Anm2;Rechtssatz
Der Sinn des § 433 Abs 1 ZPO liegt in der zweckmäßigen und wirkungsvollen Möglichkeit zur Verhinderung von Rechtsstreitigkeiten, indem den Parteien vor Einbringung einer Klage die Gelegenheit zur vereinfachten Streitschlichtung geboten wird (Hinweis Fasching, Kommentar III Anm 1 zu § 433 ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160028.X02Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009