RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP1 Anm2;
ZPO §433 Abs1;

Rechtssatz

Der Sinn des § 433 Abs 1 ZPO liegt in der zweckmäßigen und wirkungsvollen Möglichkeit zur Verhinderung von Rechtsstreitigkeiten, indem den Parteien vor Einbringung einer Klage die Gelegenheit zur vereinfachten Streitschlichtung geboten wird (Hinweis Fasching, Kommentar III Anm 1 zu § 433 ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160028.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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