RS Vwgh 1993/9/9 92/01/0741

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
beobachten
merken

Index

L44002 Feuerwehr Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
FeuerwehrG Krnt 1990;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/19 92/12/0025 1

Stammrechtssatz

Eine Erledigung mit der Anrede "Sehr geehrte Frau ..." und abschließenden freundlichen Grüßen ist auf Grund ihrer äußeren Form nicht als Bescheid, sondern als eine Mitteilung von Tatsachen bzw (hier) als Rechtsbelehrung zu werten.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010741.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten