RS Vfgh 1986/12/12 B548/85

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Veröffentlicht am 12.12.1986
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8240 Abfall, Müll

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
MRK Art4 Abs2
StGG Art5
Müllabfuhrordnung Ottenschlag vom 22.03.1977
Oö AbfallG

Rechtssatz

OÖ AbfallG; MüllabfuhrO der Gd. Ottenschlag vom 22. März 1977; Abweisung des Antrages, daß die Gemeinde den Müll des Bf. von seinem Grundstück abzuholen hat und Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der bisher gezahlten Müllabfuhrgebühren; zur Auslegung des AbfallG; keine Bedenken gegen §7 Abs4 der MüllabfuhrO Ottenschlag (mit der die Grundstückseigentümer verpflichtet werden, die Müllbehälter vor der Abfuhr an einen Abholort zu bringen); Antrag des Bf., daß der Müll von seinem Grundstück abzuholen sei - durch den angefochtenen Bescheid wurde über die strittige Frage entschieden; kein Entzug des gesetzlichen Richters; Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Müllabfuhrgebühren öffentlich-rechtlicher Natur - vom Schutzumfang des Eigentumsrechtes nicht umfaßt; Verbringung eines Müllbehälters zu einer Abfuhrstelle - keine Zwangs- und Pflichtarbeit iS des Art4 MRK; keine Verletzung im Gleichheitsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abfallbeseitigung, Rückzahlung Finanzverfahren, Grundrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B548.1985

Dokumentnummer

JFR_10138788_85B00548_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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