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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
OÖ AbfallG; MüllabfuhrO der Gd. Ottenschlag vom 22. März 1977; Abweisung des Antrages, daß die Gemeinde den Müll des Bf. von seinem Grundstück abzuholen hat und Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der bisher gezahlten Müllabfuhrgebühren; zur Auslegung des AbfallG; keine Bedenken gegen §7 Abs4 der MüllabfuhrO Ottenschlag (mit der die Grundstückseigentümer verpflichtet werden, die Müllbehälter vor der Abfuhr an einen Abholort zu bringen); Antrag des Bf., daß der Müll von seinem Grundstück abzuholen sei - durch den angefochtenen Bescheid wurde über die strittige Frage entschieden; kein Entzug des gesetzlichen Richters; Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Müllabfuhrgebühren öffentlich-rechtlicher Natur - vom Schutzumfang des Eigentumsrechtes nicht umfaßt; Verbringung eines Müllbehälters zu einer Abfuhrstelle - keine Zwangs- und Pflichtarbeit iS des Art4 MRK; keine Verletzung im Gleichheitsrecht
Schlagworte
Abfallbeseitigung, Rückzahlung Finanzverfahren, GrundrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B548.1985Dokumentnummer
JFR_10138788_85B00548_01