RS Vwgh 1993/9/9 93/01/0340

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
FlKonv Art43;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Dem Umstand, daß die belangte Behörde in der Lage war, ihre Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für den Rechtsmittelwerber günstigere Gesetzeslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (hier: die Verzögerung der Entscheidung führte zur Anwendung des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 und damit zur Berücksichtigung der Verfolgungssicherheit in Ungarn, das mit Wirkung vom 12.6.1989 der FlKonv beigetreten war).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtsverletzung sonstige FälleVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010340.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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