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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Rechtssatz
Dem Umstand, daß die belangte Behörde in der Lage war, ihre Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für den Rechtsmittelwerber günstigere Gesetzeslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (hier: die Verzögerung der Entscheidung führte zur Anwendung des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 und damit zur Berücksichtigung der Verfolgungssicherheit in Ungarn, das mit Wirkung vom 12.6.1989 der FlKonv beigetreten war).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtsverletzung sonstige FälleVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010340.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017