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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §18 Abs1;Rechtssatz
§ 18 Abs 1 AsylG 1991 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß Vernehmungen auch dann, wenn der Asylwerber außer seiner Muttersprache noch weitere Sprachen in einem zur Verständigung ausreichenden Maße beherrscht, nur unter Beiziehung eines der Muttersprache des Asylwerbers mächtigen Dolmetschers zulässig wären. Für eine derart enge Auslegung bietet das Gesetz weder einen Anhaltspunkt noch entspricht dies den Grundsätzen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens (Hinweis E 18.9.1991, 91/01/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010811.X01Im RIS seit
20.11.2000