RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §20 Abs1;
ZPO §43 Abs1;

Rechtssatz

§ 20 Abs 1 GGG ist insbesondere wegen der erforderlichen Harmonie mit § 43 Abs 1 ZPO so zu verstehen, daß die Gebührenpflicht den Gegner der gebührenbefreiten Partei in jenem Verhältnis trifft, in dem der Prozeßkostenersatz von den Prozeßparteien vergleichsweise geregelt wurde (Hinweis E 8.5.1957, 1695, 1696/56, VwSlg 1646 F/1957, E 10.1.1968, 1298/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160137.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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