RS Vwgh 1993/9/9 93/01/0338

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/14 92/01/0726 1

Stammrechtssatz

Wird im Spruch des Berufungsbescheides der Gegenstand der Erledigung zunächst nur allgemein umschrieben und erst in der Begründung deutlich bezeichnet, wird der Bescheidadressat nicht in seinen Rechten verletzt, weil dem - insoweit eine Einheit von Spruch und Begründung bildenden - Bescheid somit der Gegenstand der Erledigung entnommen werden kann.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010338.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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