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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/14 92/01/0726 1Stammrechtssatz
Wird im Spruch des Berufungsbescheides der Gegenstand der Erledigung zunächst nur allgemein umschrieben und erst in der Begründung deutlich bezeichnet, wird der Bescheidadressat nicht in seinen Rechten verletzt, weil dem - insoweit eine Einheit von Spruch und Begründung bildenden - Bescheid somit der Gegenstand der Erledigung entnommen werden kann.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Diverses Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010338.X03Im RIS seit
20.11.2000