RS Vfgh 1986/12/13 G112/86

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Veröffentlicht am 13.12.1986
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs5
ErbStG 1955 §3 Abs4
ErbStG 1955 §15 Abs1 Z6

Beachte

Kundmachung am 27. Feber 1987, BGBl. 74/1987 und am 12. März 1987, AÖFV 88/1987, Anlaßfall B607/84 vom 13. Dezember 1986 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Muster VfSlg. 10699/1985

Rechtssatz

ErbStG; Unsachlichkeit der Regelung in §15 Abs1 Z6 wonach Personen, die in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, von der Erbschaftssteuer befreit werden, während Personen, die die gleiche Leistung erbringen ohne gleichzeitig eine letztwillige Zuwendung zu erwarten, nicht von der Steuerpflicht befreit werden; Aufhebung einiger Worte in §15 Abs1 Z6

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erbschafts- und Schenkungssteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:G112.1986

Dokumentnummer

JFR_10138787_86G00112_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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