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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §9 Abs2;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung sind im Nachsichtsverfahren die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten, wozu unter anderem die nachprüfbare Begründung der Entscheidung gehört (Hinweis E 25.9.1991, 91/16/0018, 0020, 0021 und E 13.12.1984, 84/15/0055); insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtswerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160119.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015