RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §9 Abs2;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung sind im Nachsichtsverfahren die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten, wozu unter anderem die nachprüfbare Begründung der Entscheidung gehört (Hinweis E 25.9.1991, 91/16/0018, 0020, 0021 und E 13.12.1984, 84/15/0055); insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtswerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160119.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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