RS Vwgh 1993/9/9 93/01/0573

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/14 92/01/0773 1

Stammrechtssatz

Das AsylG 1991 unterscheidet zwischen einem Asylantrag (des Asylwerbers iSd § 1 Z 3) gemäß § 3 AsylG 1991 einerseits und einem Ausdehungsantrag gemäß § 4 AsylG 1991 andererseits. Die Asylgewährung kann daher nur auf ANTRAG auf den Ehegatten und die mj Kinder ausgedehnt werden. Sollte der Bescheid, mit dem dem Asylantrag des Asylwerbers nicht stattgegeben wurde - ein Ausdehnungsantrag wurde hier bisher nicht gestellt - vom VwGH aufgehoben werden, bleibt es dem Ehegatten und den mj Kindern des Asylwerbers - ungeachtet der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß § 66 Abs 4 AVG den von ihnen gestellten Asylantrag iSd § 3 AsylG 1991 nicht stattgegeben wurde - unbenommen, einen Ausdehungsantrag gemäß § 4 AsylG 1991 zu stellen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010573.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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