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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
BSVG; §23 Abs5 zweiter Satz betreffend den Wirksamkeitsbeginn einer Einheitswertänderung bei Bemessung der Beitragsgrundlage wird nicht als gleichheitswidrig aufgehoben; verwaltungsökonomische Überlegungen bei Prüfung der Sachlichkeit eines G rechtfertigen nicht jede Art der Regelung; hier zwar völlig unterschiedliche Behandlung der Beitragspflichtigen sowie lange Zeiträume zwischen der eingetretenen Änderung des Einheitswertes und deren Wirksamkeitsbeginn für die Beitragshöhe - jedoch ausnahmsweise sachliche Rechtfertigung für die Nachteile aus dem zufälligen Zeitpunkt der Festsetzung des Einheitswertes durch das Finanzamt durch Wirkungen auf der Leistungsseite
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Beitragspflicht (Sozialversicherung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:G90.1986Dokumentnummer
JFR_10138787_86G00090_01