RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
GEG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0159 E 14. Jänner 1988 VwSlg 6281 F/1988 RS 12

Stammrechtssatz

Eine mit der Einbringung der Gebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlaß berechtigende "besondere Härte" kann nicht allein aus Umständen abgeleitet werden, die die Entstehung der Schuld möglicherweise als unbillig erscheinen lassen. Es kann nicht einmal gesagt werden, daß selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr allein schon wegen ihres Unrechtsgehaltes eine "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen bedeuten müsse. Ein Nachlaßbegehren kann nicht auf wirtschaftliche Folgen gestützt werden, die sich aus der richtigen Anwendung des GJGebG 1962 ergeben; vielmehr muß die besondere Härte, die eine Nachsicht begründet, in der Einbringung des Gebührenbetrages bei dem Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen begründet sein (Hinweis E 12.11.1987, 86/16/0142).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160067.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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