RS Vwgh 1993/9/9 93/01/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
EGVG Art2 Abs2;
EGVG Art4 Z4;
OGHG §15a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0280 E 8. November 1989 RS 1(hier: von diesem Grundsatz ist § 66 Abd 4 AVG nicht umfaßt).

Stammrechtssatz

Beim Antrag an den Präsidenten des OGH, dem ASt (hier: Rechtsanwalt) Einsichtnahme in Entscheidungen des OGH zu gewähren und ihm Vervielfältigungen zum Selbstkostenpreis zu überlassen, handelt es sich um eine in die Kompetenz des Präsidenten des OGH fallende Justizverwaltungssache. Angelegenheiten der Justizverwaltung sind in Art 2 EGVG nicht angeführt. Eigene Verfahrensbestimmungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens wurden nicht erlassen. Es handelt sich somit um ein Verwaltungsverfahren, für welches keine Verwaltungsverfahrensvorschriften gelten. In solchen Fällen sind zwar hilfsweise die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung allgemein anzuwenden, nicht von diesem Grundsatz umfaßt ist aber die Einrichtung des Devolutionsantrages nach § 73 AVG.

Schlagworte

Justizverwaltung Oberster Gerichtshof Akteneinsicht Gerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010044.X01

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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