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14/02 GerichtsorganisationNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/01/0280 E 8. November 1989 RS 1(hier: von diesem Grundsatz ist § 66 Abd 4 AVG nicht umfaßt).Stammrechtssatz
Beim Antrag an den Präsidenten des OGH, dem ASt (hier: Rechtsanwalt) Einsichtnahme in Entscheidungen des OGH zu gewähren und ihm Vervielfältigungen zum Selbstkostenpreis zu überlassen, handelt es sich um eine in die Kompetenz des Präsidenten des OGH fallende Justizverwaltungssache. Angelegenheiten der Justizverwaltung sind in Art 2 EGVG nicht angeführt. Eigene Verfahrensbestimmungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens wurden nicht erlassen. Es handelt sich somit um ein Verwaltungsverfahren, für welches keine Verwaltungsverfahrensvorschriften gelten. In solchen Fällen sind zwar hilfsweise die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung allgemein anzuwenden, nicht von diesem Grundsatz umfaßt ist aber die Einrichtung des Devolutionsantrages nach § 73 AVG.
Schlagworte
Justizverwaltung Oberster Gerichtshof Akteneinsicht GerichtsbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010044.X01Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011