RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
VwRallg;
ZPO §204 Abs1;

Rechtssatz

Unter einem Prozeßvergleich versteht man einen Vergleich, der im Zuge eines bereits laufenden Rechtsstreites zwischen den Parteien desselben zur gänzlichen oder teilweisen Beendigung des Verfahrens geschlossen wird (Hinweis Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechtes2 Randziffer 1341), wobei Gegenstand eines solchen Vergleiches auch Umstände sein können, die im laufenden Verfahren noch nicht geltend gemacht wurden (Hinweis Fasching aaO Randziffer 1346).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160028.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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