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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Unter einem Prozeßvergleich versteht man einen Vergleich, der im Zuge eines bereits laufenden Rechtsstreites zwischen den Parteien desselben zur gänzlichen oder teilweisen Beendigung des Verfahrens geschlossen wird (Hinweis Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechtes2 Randziffer 1341), wobei Gegenstand eines solchen Vergleiches auch Umstände sein können, die im laufenden Verfahren noch nicht geltend gemacht wurden (Hinweis Fasching aaO Randziffer 1346).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160028.X03Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009