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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Gebührenpflicht für die im Wege des Vergleiches vorgenommene Wertänderung, die gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG zu berücksichtigen ist, weil der Vergleich Leistungen enthält, die den Wert des ursprünglichen Räumungsbegehrens übersteigen, entsteht gemäß § 2 Z 1 lit b zweiter Fall GGG mit dem Beginn der Protokollierung des Vergleichs in der Streitverhandlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160028.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009