RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0028

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §2 Z1 litb;

Rechtssatz

Die Gebührenpflicht für die im Wege des Vergleiches vorgenommene Wertänderung, die gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG zu berücksichtigen ist, weil der Vergleich Leistungen enthält, die den Wert des ursprünglichen Räumungsbegehrens übersteigen, entsteht gemäß § 2 Z 1 lit b zweiter Fall GGG mit dem Beginn der Protokollierung des Vergleichs in der Streitverhandlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160028.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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