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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für eine ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Erledigung und wäre daher ein Abspruch über die dem Bescheid zugrundeliegenden Sachanträge des Bf zu tätigen gewesen, ist der Bescheid der Berufungsbehörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044).
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010044.X02Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011