RS Vwgh 1993/9/14 92/07/0049

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
EinforstungsLG Stmk 1983 §38 Abs5;
GewO 1859 §3;
GewO 1859 §30;
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z29;
HufschmiedgewerbeV 1874;
WWSGG §25;

Rechtssatz

Bedient sich die Gewerbebehörde bei der Erstellung des im § 38 Abs 5 Stmk EinforstungsLG 1973 vorgesehenen Gutachtens der Mithilfe der Handelskammer und entspricht das Gutachten der Handelskammer ohne Ergänzungen vollinhaltlich ihrer Meinung, ist zum Ausdruck zu bringen, daß sie sich diesem Gutachten anschließt. Übermittelt die Gewerbebehörde lediglich das Gutachten der Handelskammer ohne eine Identifizierung, die das Gutachten gleichzeitig zu ihrem eigenen macht, liegt kein Gutachten der Gewerbebehörde vor (hier Gutachten der Handelskammer über die Berechtigung zur Ausübung des Hufschmiedgewerbes im Jahre 1864).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelVorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070049.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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