Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bedient sich die Gewerbebehörde bei der Erstellung des im § 38 Abs 5 Stmk EinforstungsLG 1973 vorgesehenen Gutachtens der Mithilfe der Handelskammer und entspricht das Gutachten der Handelskammer ohne Ergänzungen vollinhaltlich ihrer Meinung, ist zum Ausdruck zu bringen, daß sie sich diesem Gutachten anschließt. Übermittelt die Gewerbebehörde lediglich das Gutachten der Handelskammer ohne eine Identifizierung, die das Gutachten gleichzeitig zu ihrem eigenen macht, liegt kein Gutachten der Gewerbebehörde vor (hier Gutachten der Handelskammer über die Berechtigung zur Ausübung des Hufschmiedgewerbes im Jahre 1864).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelVorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070049.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009