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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
Im konkreten Fall ist nach dem Vertretungsstatut von der Vollversammlung der nach § 50 Abs 2 Tir WWSLG gebildeten Weideinteressentschaft der Ausschuß zu wählen. Die Wahl hat auch drei Ersatzmitglieder für den Ausschuß zu umfassen. Werden daher nur zwei Ersatzmitglieder gewählt, so kann durch die zumindest bis zur Ergänzungswahl gegebene Beschlußunfähigkeit und Handlungsunfähigkeit des Ausschusses eine Beeinträchtigung der Interessen der Weideinteressentschaft und damit auch der Interessen von deren Mitgliedern eintreten (Hinweis E 19.4.1988, 87/07/0094). Die Mitglieder sind daher berechtigt, die Wahl von lediglich zwei Ersatzmitgliedern als Verletzung ihrer Rechte geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070015.X05Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018