RS Vwgh 1993/9/14 93/07/0015

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §50 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §50 Abs3;

Rechtssatz

Im konkreten Fall ist nach dem Vertretungsstatut von der Vollversammlung der nach § 50 Abs 2 Tir WWSLG gebildeten Weideinteressentschaft der Ausschuß zu wählen. Die Wahl hat auch drei Ersatzmitglieder für den Ausschuß zu umfassen. Werden daher nur zwei Ersatzmitglieder gewählt, so kann durch die zumindest bis zur Ergänzungswahl gegebene Beschlußunfähigkeit und Handlungsunfähigkeit des Ausschusses eine Beeinträchtigung der Interessen der Weideinteressentschaft und damit auch der Interessen von deren Mitgliedern eintreten (Hinweis E 19.4.1988, 87/07/0094). Die Mitglieder sind daher berechtigt, die Wahl von lediglich zwei Ersatzmitgliedern als Verletzung ihrer Rechte geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070015.X05

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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