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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Ist bereits Präklusion eingetreten, dann können Einwendungen aufgrund eines allein vom präkludierten Antragsgegner erstatteten Vorbringens im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie gleichzeitig Umstände betreffen, welche auch von Amts wegen wahrzunehmen sind. Eine eingetretene Präklusion ist auch im Berufungsverfahren zu beachten. Die Präklusion beseitigt zwar nicht das Berufungsrecht, schränkt jedoch die Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde insofern ein, als sie präkludierte Ansprüche nicht mehr aufgreifen darf.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070027.X02Im RIS seit
12.11.2001