RS Vwgh 1993/9/14 93/15/0135

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs3;

Rechtssatz

Die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages, berechnet von den gesamten Herstellungskosten des Umbaues eines Gebäudes, setzt voraus, daß dieses ZUR GÄNZE unmittelbar dem Betriebszweck dient; denn mit den Worten "nur insoweit" hat der Gesetzgeber nicht lediglich die unmittelbare Nutzung zu Betriebszwecken als Voraussetzung der Geltendmachung des Investitionsfreibetrages für Gebäude normiert, sondern sich deutlich auch auf das Ausmaß dieser Nutzung bezogen. Aus der ratio des Gesetzes, einen Anreiz für produktive Investitionen zu schaffen (Hinweis: E 18.1.1983, 82/14/0114, 0137), folgt, daß sich die Begünstigung nicht auch auf jene Herstellungskosten beziehen soll, die mit privat genutzten Gebäudeteilen im Zusammenhang stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150135.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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