RS Vfgh 1987/2/26 B666/86

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

konkludente freiwillige Zustimmung zu Amtshandlung von Gendarmeriebeamten (Nachschau und Befragung) im Wohnbereich der Bf. - mangelnder Zwangscharakter; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Rechtssatz

Wie die einleitenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben, wurden die Gendarmeriebeamten vom Hausbesitzer selbst (nur) in den Vorraum der unversperrten Wohnung der Beschwerdeführerin geleitet: Abgesehen davon, daß die Exekutivorgane dabei nach Lage der Verhältnisse an sich weder Zwangs- noch Befehlsgewalt ausübten, legten die Wohnungsinhaber dort ein Verhalten an den Tag, das - in Prüfung und Würdigung aller Umstände - als konkludente freiwillige Zustimmung zu der im Gang befindlichen Amtshandlung überhaupt gewertet werden muß.

Der bekämpfte Verwaltungsakt entbehrt also unter all diesen Aspekten eines (normativen) Zwangscharakters (siehe zB VfSlg. 5738/1968, 6696/1972; VfGH 5.6.1986 B226/85 ua), wie ihn eine zulässige Beschwerdeführung nach Art144 Abs1 Satz 2 B-VG zwingend voraussetzt.

Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B 666/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1987 B 666/86

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Hausrecht, Hausdurchsuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B666.1986

Dokumentnummer

JFR_10129774_86B00666_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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