Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
konkludente freiwillige Zustimmung zu Amtshandlung von Gendarmeriebeamten (Nachschau und Befragung) im Wohnbereich der Bf. - mangelnder Zwangscharakter; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und ZwangsgewaltRechtssatz
Wie die einleitenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben, wurden die Gendarmeriebeamten vom Hausbesitzer selbst (nur) in den Vorraum der unversperrten Wohnung der Beschwerdeführerin geleitet: Abgesehen davon, daß die Exekutivorgane dabei nach Lage der Verhältnisse an sich weder Zwangs- noch Befehlsgewalt ausübten, legten die Wohnungsinhaber dort ein Verhalten an den Tag, das - in Prüfung und Würdigung aller Umstände - als konkludente freiwillige Zustimmung zu der im Gang befindlichen Amtshandlung überhaupt gewertet werden muß.
Der bekämpfte Verwaltungsakt entbehrt also unter all diesen Aspekten eines (normativen) Zwangscharakters (siehe zB VfSlg. 5738/1968, 6696/1972; VfGH 5.6.1986 B226/85 ua), wie ihn eine zulässige Beschwerdeführung nach Art144 Abs1 Satz 2 B-VG zwingend voraussetzt.
Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Hausrecht, HausdurchsuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B666.1986Dokumentnummer
JFR_10129774_86B00666_01