RS Vwgh 1993/9/14 93/15/0024

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/03 90/13/0066 2

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit nach § 236 Abs 1 BAO ist gegeben, wenn die Anwendung der Abgabenvorschriften im Einzelfall zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten nachteiligen Ergebnis führt (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0121). Von einer solchen Unbilligkeit im Einzelfall kann jedoch dann keine Rede sein, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfaßten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (Hinweis E 7.11.1989, 89/14/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150024.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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