RS Vwgh 1993/9/14 93/15/0118

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/01/29 91/14/0029 1

Stammrechtssatz

Es besteht kein Recht auf Beschwerde an den VwGH gegen den durch den Berichter des VwGH gefaßten Beschluß auf Abweisung eines Antrages um Bewilligung der Verfahrenshilfe; eine solche Beschwerde ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B 22.Jänner 1987, 87/16/0004).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150118.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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