RS Vwgh 1993/9/14 93/07/0099

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/07/0102

Rechtssatz

Unterläßt eine gemäß § 46 Abs 3 letzter Satz VwGG gleichzeitig mit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nachgeholte Beschwerde die im § 28 Abs 1 Z 4 VwGG vorgeschriebene Angabe des Beschwerdepunktes, so steht dies der sachlichen Behandlung der Beschwerde dann nicht entgegen, wenn sich die Beschwerdepunkte aus den Beschwerdegründen konkret ableiten lassen. Die ausdrückliche Benennung von Beschwerdepunkten, welche sich ausschließlich auf solche Teile des angefochtenen Bescheides beziehen, hinsichtlich deren die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, hat demnach nicht den einem Erfolg des Wiedereinsetzungsantrags entgegenstehenden Verlust der Beschwerdelegitimation zur Folge, sondern nur die Konsequenz, daß die als fehlend anzusehenden Beschwerdepunkte im Umfang der zulässigen Bekämpfung des angefochtenen Bescheides aus dem Beschwerdevorbringen abzuleiten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070099.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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