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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §21 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/03/31 92/14/0024 3Stammrechtssatz
Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides, soweit dieser den gleichen Zeitraum erfaßt, außer Kraft gesetzt wird
(Hinweis B 14.11.1988, 87/15/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993150062.X01Im RIS seit
20.11.2000