RS Vwgh 1993/9/14 90/07/0098

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Eine Präklusion beseitigt das Berufungsrecht nicht. Der Präkludierte verliert also nicht das Recht, Berufung zu erheben, sondern lediglich den Anspruch, bezüglich dessen Präklusion eingetreten ist; eine Berufung ist daher auch diesfalls zulässig, aber unbegründet (Hinweis E 26.4.1988, 84/07/0346; E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070098.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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