Index
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
ABGB §480;Rechtssatz
Bei einer Fahrtberechtigung auf Grund bestellter Dienstbarkeiten auf dem auf einer Parzelle angelegten Weg erstreckt sich ein solches Fahrtrecht zwangsläufig auf das Befahren des Weges in beiden Richtungen und unabhängig von der vom Berechtigten zuvor auf eigenem Grund zurückgelegten Wegstrecke zu dem vom Servitutsrecht umfaßten Zweck, sofern der die Dienstbarkeit begründende Privatrechtsakt Gegenteiliges
nicht ausdrücklich einschränkend festgelegt haben sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070036.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011