RS Vwgh 1993/9/14 92/07/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/12/0040 E 11. November 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerde an den VwGH ist nicht als Mittel zur Nachholung von im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde versäumten Parteienhandlungen zu betrachten (Hinweis E 12.1.1961, 580/60 und E 6.6.1977, 2261/76).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070050.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten