RS Vwgh 1993/9/14 93/07/0015

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §42;
WWSGG §37;
WWSLG Tir 1952 §42;

Rechtssatz

§ 42 Tir WWSLG enthält keine Bestimmungen darüber, wann ein Provisorium endet. Aus Sinn und Zweck eines Provisoriums folgt, daß die in ihm verfügten Anordnungen durch die im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen ersetzt werden. Bis zur Erlassung derartiger Regelungen bleibt das Provisorium in Kraft, sofern in dem Bescheid über das Provisorium selbst keine Bestimmungen über dessen zeitliche Geltungsdauer enthalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070015.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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