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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
FlVfGG §42;Rechtssatz
§ 42 Tir WWSLG enthält keine Bestimmungen darüber, wann ein Provisorium endet. Aus Sinn und Zweck eines Provisoriums folgt, daß die in ihm verfügten Anordnungen durch die im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen ersetzt werden. Bis zur Erlassung derartiger Regelungen bleibt das Provisorium in Kraft, sofern in dem Bescheid über das Provisorium selbst keine Bestimmungen über dessen zeitliche Geltungsdauer enthalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070015.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018