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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Bejahung der Voraussetzungen für die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden gem. §13 Abs1 Nö GVG 1973; Zurückweisung der dagegen von den Verpflichteten erhobenen Berufung; Berufungsrecht kommt der verpflichteten Partei nach §16 lita nur im Falle der grundverkehrsbehördlichen Versagung der Eigentumsübertragung an den Meistbietenden zu - rechtmäßige Zurückweisung der Berufung; Mitwirkung eines befangenen Organwalters an der Entscheidung der ersten Instanz verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht; kein Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Nach §16 lita Nö GVG kommt dem Meistbieter und der verpflichteten Partei ein Berufungsrecht nur dann zu, wenn die Grundverkehrskommission gemäß §13 Abs3 entscheidet, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden dem GVG widerspricht. Im vorliegenden Fall hat die Grundverkehrskommission mit Bescheid vom 4.3.1986 festgestellt, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden dem Nö GVG entspricht. Demnach kommt den Beschwerdeführer ein Berufungsrecht gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht zu. Die belangte Behörde hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen.
Zurückweisung einer Berufung der Beschwerdeführer (verpflichtete Parteien) gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Bezirkskommission mit dem festgestellt worden war, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Bestimmungen des Nö GVG entspricht, als unzulässig.
Die Beschwerdeführer erblicken die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter darin, daß das von der Bezirksbauernkammer Atzenbrugg entsandte und an der gegenständlichen Beschlußfassung beteiligte Mitglied der Grundverkehrs-Bezirkskommission für den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer Atzenbrugg auch gleichzeitig Mitglied des Gläubigerausschusses in dem sowohl über das Vermögen des Erstbeschwerdeführers als auch über das Vermögen der Zweitbeschwerdeführers eröffneten Konkursverfahren sei. Dieses Mitglied der Grundverkehrs-Bezirkskommission wäre sohin gemäß §7 Abs1 Z1 AVG ausgeschlossen gewesen.
Zu diesem Vorbringen verweist der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, wonach durch die Mitwirkung eines befangenen Organwalters an der Entscheidung das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt wird (vgl. VfSlg. 10205/1984 und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Verfassungsgerichtshof sieht im vorliegenden Fall keinen Anlaß, von dieser Judikatur abzugehen. Daß die Zusammensetzung der Berufungsbehörde den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen hätte, wurde in der Beschwerde nicht behauptet und ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht hervorgekommen.
Keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Nach dem Beschwerdevorbringen war ein Mitglied der Grundverkehrs-Bezirkskommission, die die grundverkehrsbehördliche Zulässigkeit der Eigentumsübertragung an den Meistbietenden feststellte, zugleich Mitglied des Gläubigerausschusses und wäre deswegen gemäß §7 AVG ausgeschlossen gewesen.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Verwaltungsverfahren, BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B521.1986Dokumentnummer
JFR_10129774_86B00521_01