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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine gemäß § 107 WRG abzuhaltende mündliche Verhandlung ist unter Berücksichtigung des Zweckes derselben (vgl auch § 37 AVG) so anzuberaumen, daß eine Partei iSd § 102 WRG rechtzeitig und vorbereitet dazu erscheinen kann. Der einer solchen Partei einen Tag vor der mündlichen Verhandlung zugestellte Ladungsbescheid wird dem Gebot des § 41 Abs 2 erster Satz AVG nicht gerecht, insbesondere dann, wenn ihr das Projekt nicht bekannt war.
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070098.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012