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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
EinforstungsLG Stmk 1983 §38 Abs3;Rechtssatz
Da nur derjenige Schmied, der vor 1874 bereits das Hufschmiedgewerbe tatsächlich (rechtmäßig) ausübte, als Inhaber eines entsprechenden Gewerberechtes anzusehen war, zumal in bereits erworbene Rechte nicht eingegriffen werden darf, trifft die Auffassung, Nagelschmiede hätten sich im Jahre 1864 generell mit dem Hufbeschlag beschäftigt und seien daher auch zu dessen Ausübung berechtigt gewesen, nicht zu. Der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Hufbeschlagsgewerbes hängt vielmehr vom Nachweis der tatsächlichen Ausübung ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070049.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009