RS Vwgh 1993/9/14 92/07/0004

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §37;
FlVfLG OÖ 1979 §37 Abs2 litb;
FlVfLG OÖ 1979 §37 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §89 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §89;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4 litb;

Rechtssatz

Eine Agrargemeinschaft hat im Verfahren betreffend die Absonderung von Mitgliedschaftsrechten von einer Stammsitzliegenschaft Parteistellung auf Grund des im § 38 Abs 4 lit b Tir FlVfLG 1978 der Agrargemeinschaft eingeräumten Rechtes, dafür Sorge zu tragen, daß durch die Absonderung nicht eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt. Die Rechtslage nach dem OÖ FlVfLG 1979 ist jener nach dem Tir FlVfLG 1978 nun insoweit vergleichbar, als auch in der die Parteistellung in einzelnen, nach dem OÖ FlVfLG 1979 vorgesehenen Verfahren regelnden Bestimmung des § 89 OÖ FlVfLG 1979 eine auf das Verfahren betreffend die agrarbehördliche Genehmigung einer Absonderung von Mitgliedschaftsrechten von einer Stammsitzliegenschaft abstellende Vorschrift nicht erwähnt ist, sodaß für die Parteistellung in einem solchen Verfahren daher ebenso die auch im § 89 Abs 4 OÖ FlVfLG 1979 enthaltene subsidiäre Regel gilt, wonach "anderen" Personen Parteistellung nur insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. Die Betrachtung der die Voraussetzungen der Bewilligung der Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft regelnden Norm des § 37 Abs 2 lit b OÖ FlVfLG 1979 führt zum Ergebnis, daß der Agrargemeinschaft ihre Parteistellung aus dem Recht erwächst, dafür Sorge zu tragen, daß durch die Absonderung ihre Wirtschaftsführung und Verwaltung nicht erschwert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070004.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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