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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0872/69 E 25. Juni 1970 RS 3Stammrechtssatz
"Sache" ist für die Berufungsbehörde immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches im Bescheid der Unterbehörde gebildet hat. Über diesen Rahmen hinaus darf in der Berufungsentscheidung nicht gegangen werden (Vergleiche hiezu die weitergehenden Ausführungen in Mannlicher AVG, Seite 268).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993150052.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.01.2011