Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Die nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde eröffnet nicht die Möglichkeit, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG hinaus zu überprüfen (Hinweis E 17.3.1987, 87/05/0040). Auf ein über § 62 Abs 4 AVG hinausgehendes Beschwerdevorbringen ist daher nicht einzugehen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070152.X07Im RIS seit
04.12.2001Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013