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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Eine Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG kann noch während eines Verfahrens, das aufgrund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, vorgenommen werden. Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, daß die berichtigende Behörde erst durch die Beschwerde auf die Notwendigkeit einer Berichtigung aufmerksam wurde (Hinweis E VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986). Es muß sich jedoch um eine offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeit handeln.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070152.X03Im RIS seit
04.12.2001Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013