RS Vwgh 1993/9/14 93/15/0080

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §290 Abs1;
BAO §6;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0192 B 13. Dezember 1988 RS 2 (hier: Hausgemeinschaft)

Stammrechtssatz

Daß die an die nicht mehr existente Personengemeinschaft ergangene Berufungsentscheidung (angefochtener Bescheid) auch über die USt absprach, ändert nichts. Denn wenn man auch bei dieser Abgabe die Bescheidadressierung an die "Kanzleigemeinschaft" für zulässig erachten wollte, hätte dies nur dazu führen können, daß wegen unterschiedlicher Bescheidadressaten getrennte Berufungsentscheidungen erlassen hätten werden müssen; dem wäre auch § 290 Abs 1 BAO nicht entgegen gestanden (Hinweis E 15.9.1967, 507/67, VwSlg 3651 F/1967).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150080.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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