RS Vwgh 1993/9/14 93/15/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
AVG §37;
BAO §115 Abs1;
BAO §250 Abs1;
BAO §85;

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes. Ist erkennbar, daß ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Hinweis: E 24.4.1985, 85/11/0035; E 22.12.1988, 87/17/0197; E 8.4.1992, 91/13/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150042.X01

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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