RS Vfgh 1987/2/26 B597/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Beschwerde gegen die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung; spätere stattgebende Entscheidung auf Grund eines neuen Kaufvertrages über dieselbe Liegenschaft; Wegfall des Prozeßgegenstandes - keine Klaglosstellung iSd §88; Einstellung des Verfahrens; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Beschwerde gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Grunderwerbes durch den angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Grundverkehrs-Landeskommission.

Während des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof wurde bekannt, daß die Grundverkehrs-Landeskommission mit Bescheid vom 18.11.1985 die Übertragung des Eigentumsrechtes an der gegenständlichen Liegenschaft grundverkehrsbehördlich genehmigt hat. Dieser Entscheidngn lag ein am 5.7.1985 abgeschlossener (neuer) Kaufvertrag über die in Rede stehende Liegenschaft zugrunde.

Auf Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §86 VfGG teilten die Beschwerdeführer mit, daß sie sich "auf Grund der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des späteren Kaufvertrages vom 5.7.1985 als klaglos gestellt erachten".

Der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen (zB VfSlg. 10078/1984) den Standpunkt eingenommen, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung, die durch eine neue Entscheidung der Behörde rechtlich vollständig unwirksam wurde, nicht mehr die Grundlage für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen kann. An dieser Ansicht hält der Verfassungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdefall fest.

Der Prozeßgegenstand ist also hier weggefallen. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden; das Verfahren war einzustellen.

Die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat den beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben, sondern, da ein neuer Kaufvertrag vorlag, einen neuen Bescheid erlassen, der dem Anliegen der Beschwerdeführer Rechnung trug. Gegenstand dieser neuen Entscheidung ist eine andere Sache, als die seinerzeit entschiedene Sache; eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG liegt daher nicht vor.

Die Beschwerdeführer wurden sohin von der belangten Behörde nicht klaglosgestellt (§88 VfGG). Daraus folgt, daß den Beschwerdeführern der Ersatz der Verfahrenskosten nicht zusteht (vgl. VfSlg. 10078/1984, VfGH 5.12.1985 B408/85).

Entscheidungstexte

  • B 597/85
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1987 B 597/85

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B597.1985

Dokumentnummer

JFR_10129774_85B00597_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten