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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend die Absonderung von Mitgliedschaftsrechten von einer Stammsitzliegenschaft erwächst einer Agrargemeinschaft Parteistellung nicht aus dem Umstand, daß die Absonderung im OÖ FlVfLG 1979 auch an die Voraussetzung geknüpft ist, daß sie aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Diese Voraussetzung ist ihrem Inhalt nach nämlich nichts anderes als die fallbezogene Ausformulierung des von den Agrarbehörden wahrzunehmenden öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft. Dieses der Flurverfassungsgesetzgebung insgesamt zugrundeliegende und im § 1 Abs 1, § 28 Abs 1 lit a, § 34, § 41 OÖ FlVfLG 1979 und anderen Paragraphen des OÖ FlVfLG 1979 festgeschriebene öffentliche Interesse findet in der den Begriff der wirtschaftlichen Gründe im § 37 Abs 2 lit b OÖ FlVfLG 1979 beispielshaft erläuternden Beschreibung des § 37 Abs 3 OÖ FlVfLG 1979 seine Ausformung in Gestalt des Gesetzeszwecks der bestmöglichen Nutzung vorhandener Anteilsrechte unter Bedachtnahme sogar auf den Schutz des antragstellenden Eigentümers der Stammsitzliegenschaft selbst vor solchen, von ihm selbst gewollten Verfügungen, die den ordentlichen Bedarf seiner Stammsitzliegenschaft gefährden könnten. Nun räumt der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen aber niemandem ein subjektives Recht auf dessen Durchsetzung ein; die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befaßten Behörden überantwortet. Eine Agrargemeinschaft hat daher darauf, daß die Absonderung von Anteilsrechten von einer Stammsitzliegenschaft nur dann bewilligt wird, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt wurde, kein subjektiv-öffentliches Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070004.X02Im RIS seit
20.11.2000