Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §112 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Umstand einer nach dem Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes erfolgten Antragstellung auf neuerliche Verlängerung der Bauvollendungsfrist kann der (ehemals) Berechtigte deswegen gegen ein Erlöschen seines Wasserbenutzungsrechtes nichts für sich gewinnen, weil er keinen Anspruch darauf hat, daß die Wasserrechtsbehörde dem nach Ablauf der Bauvollendungsfrist eingelangten Verlängerungsantrag neuerlich stattgeben würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070095.X02Im RIS seit
12.11.2001